AGB

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
  2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des
    Bildmaterials zur Veröffentlichung.
  3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
    widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
  4. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
  5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Urheberrecht/Nutzungsrecht

  1. 
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt der Fotograf Eigentümer des dem Kunden überlassenen Bildmaterials, gleich in welcher technischen Form sie vorliegen. Der Fotograf ist deshalb insbesondere berechtigt, das Bildmaterial im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. Einschränkungen dieser Berechtigung des Fotografen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung und müssen vom Kunden mit einem Aufschlag von 20% des Auftragsvolumens abgegolten werden.
  2. Der Kunde erwirbt an den Aufnahmen, soweit nicht anders vereinbart, nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in dem Medium oder Datenträger, der vom Kunden angegeben wurde oder sich aus den Umständen des Auftrags ergibt. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind, soweit nicht anders vereinbart, zeitlich beschränkt, in der Regel auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden, bzw. vergleichbaren Printobjekts.
  3. Jede über Ziff. 1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt insbesondere für Zweitverwertungen/ Zweitveröffentlichungen, Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder elektronischen Archiven sowie die Weitergabe des Bildmaterials im Wege der Datenübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe oder zur Herstellung von Kopien geeignet sind.
  4. Bei Veröffentlichungen in Internet-Foren, Webseiten bzw. Sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, o. ä.) ist eine Veröffentlichung nur mit den Aufnahmen des Fotografen zulässig, wenn der Hinweis auf den Fotografen mit Link auf die Webseite „www.tier-pfotografie.de“ unter dem jeweiligen Foto erscheint.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das ihm vom Fotograf eingeräumte Nutzungsrecht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.
  6. Der Kunde ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht berechtigt, das überlassene Bildmaterial zu verändern (z. B. durch Foto-Montage) oder zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes zu verwenden. Ein Abzeichnen, Nachfotografieren oder anderweitige Verwendung des überlassenen Bildmaterials als Motiv ist ausgeschlossen.
  7. Die Einräumung des Nutzungsrechts an den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem mit dem Kunden bestehenden Auftragsverhältnis.
  8. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  9. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Stornierung

  1. 
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM).
  2. Fällige Rechnungen sind sofort nach Erhalt des Bildmaterials und der CD/DVD in bar zu zahlen.
  3. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zum vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
  4. Der Fotograf ist berechtigt, 50 % der Gesamtvergütung bereits bei Auftragserteilung als Vorkasse zu fordern.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
  6. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit, soweit nicht ausdrückliche Vorgaben erfolgen. So sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Liegt kein Layout oder Briefing in schriftlicher Form vor, ist der Kunde oder seine Werbeagentur nicht bei den Aufnahmen anwesend, so gilt die Gestaltung des Fotografen grundsätzlich als akzeptiert. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  7. Stornierung und Ausfallhonorar: Wenn der vereinbarte Termin für das Fotoshooting nicht eingehalten werden kann, muss dieser bis mindestens 48 Stunden vor dem Termin telefonisch oder per E-Mail abgesagt werden. (per E-Mail: Anerkennung der Absage nur nach einer Rückmeldung von Tierpfotografie Jeanette Hach).
    Sollte der Termin nach der oben genannten Frist oder gar nicht abgesagt werden, werden die gesamten Ausfallkosten (Kosten für Fotoshooting und evtl. Unterbringung) in Rechnung gestellt.
    Dies gilt nicht für Absagen aus wichtigem Grund wie z. B. Krankheit (Tier oder Mensch). Jedoch muss dieses in Form eines Attests bestätigt werden.
    Sollte das Shooting daran scheitern, dass das Tier nicht kooperiert und somit kein optimales Ergebnis erzielt werden kann, werden dennoch alle angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
    Kann ein Shooting auf Grund von absehbaren schlechten Wetterbedingungen (24 Stunden vor dem geplanten Shootingtermin) nicht durchgeführt werden, entstehen für den Auftraggeber keine Kosten.
    Dieser ist jedoch verpflichtet dieses vorab durch den örtlichen Wetterdienst zu ermitteln. Dieses liegt nicht in der Pflicht von KS-Tierfotografie. Es wird dann ein neuer Termin vereinbart.
    Wenn sich jedoch das Wetter während des Shootings drastisch ändert und somit kein Shooting mehr möglich sein sollte, fallen für den Auftraggeber angemessene Kosten (Anteil des Shootingpreises) für den bis dahin betriebenden Aufwand und die Anfahrtskosten an.
  8. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

IV. Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen, Speichermedien oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Sämtliche Fotografien werden digital angefertigt und auf digitalen Speichermedien (zwischen-) gespeichert. Für Schäden, die aus dem Verlust oder der Fehlfunktion dieser Speichermedien resultieren, haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Der Versand der vom Fotografen angefertigten Lichtbilder und/oder Datenträger auf dem die Bildnisse gespeichert sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Selbstverständlich ist es möglich, die Sendung entsprechend zu versichern. Die hierfür anfallenden Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Bei Beanstandungen müssen dem Fotografen, unter vollständiger Rückgabe der reklamierten Lieferung, sämtliche zum Auftrag gehörenden Bilder und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Rücksendungen unvollständiger Unterlagen, telefonische Beanstandungen und Reklamationen ohne Belege gelten nicht als Mängelrüge. Etwaige Mängel sind dem Fotografen unverzüglich – bei Auslieferung der Arbeiten – spätestens jedoch binnen 3 Werktagen anzuzeigen. Andernfalls sind etwaige Gewährleistungsrechte wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
  5. Bei einer berechtigten Beanstandung bleibt es der Wahl des Fotografen überlassen, entweder unter Aufrechnung aller übrigen Vertragsbestandteile eine korrigierte Lieferung auszuführen oder aber die beanstandete Lieferung unter Verzicht auf die Berechnung zurück zu nehmen. Misslingen Neuherstellung oder Nachbesserung, so kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

V. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

  1. 
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
  2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
  3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
  4. Liefertermine für Lichtbilder und/oder Datenträger auf dem die Bildnisse gespeichert sind, sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Property-Release-Vertrag

  1. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass Tierpfotografie Jeanette Hach alle Aufnahmen, die während des Shootings produziert werden, vermarkten darf.
  2. Tierpfotografie Jeanette Hach darf die produzierten Bilder in unveränderter oder veränderter Form ohne jede Beschränkung des räumlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Verwendungsbereiches und für alle in Betracht kommenden Nutzungszwecke vervielfältigen, ausstellen und öffentlich wiedergeben.
  3. Dies schließt insbesondere die Nutzung für gewerbliche Zwecke ein.
  4. Tierpfotografie Jeanette Hach werden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den angefertigten Fotoaufnahmen eingeräumt. Sie umfasst auch die Bearbeitung, Retuschierung sowie Verwendung der Bildnisse für Montagen.
  5. Des weiteren dürfen Veränderungen des Bildmotives bzw. die Aussage durch  Tierpfotografie Jeanette Hach geändert werden.
  6. Mit Zusendung bzw. Abholung der Fotos als CD oder Fotoabzug sind sämtliche Ansprüche des Tierbesitzers abgegolten.

VIII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

IX. Digitale Fotografie

  1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

X. Bildbearbeitung

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
  4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

XI. Nutzung und Verbreitung

  1. 
Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
  2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
  7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XI. Vertragsstrafe, Schadenersatz

  1. 
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall
    eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
  2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw.
    übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
  2. Für Rechtsbeziehungen mit Vertragspartnern gilt deutsches Recht.
  3. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.